Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Geschäftsbedingungen) von Heering Kunststof Profielen BV mit Sitz in Dedemsvaart (Gemeinde Hardenberg), hinterlegt bei der Handelskammer unter der Nummer 05037856.
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Mittels ‘Konditionsvereinbarungen’ können Bedingungen vereinbart werden, die anders lauten als in den Punkten 2, 3 und 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.
Verkaufspreise sind die am Tage der Lieferung geltenden Preise ausschließlich Umsatzsteuer. Sie gelten ‘ab Werk’. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
Die Zahlung hat für den Verkäufer spesenfrei zu erfolgen. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt werden 2% Skonto gewährt. Bei Überschreitung des festgelegten Zahlungszieles kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse bei dem Verkäufer oder bei mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Dritten wie z. B. höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Versand- und Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen usw., befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferfrist. In solchen Fällen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Beanstandungen aufweisen, vom Besteller zunächst entgegenzunehmen.
Die Gefahr geht auf den Besteller über (auch dann, wenn fracht- und verpackungsfreie Lieferung vereinbart worden ist), wenn die Sendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit der notwendigen Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Verkäufer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Wenn der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen – vom Tage der Versandbereitschaft an – die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch auf Kosten des Bestellers die von ihm verlangte Versicherung zu bewirken. Er ist berechtig Lagergeld in Höhe von 0,5% des Netto-Rechnungswertes für jeden angefangenen Monat beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 5% des Netto-Rechnungswertes begrenzt, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden.
Für Lieferungen des Verkäufers an denen sich während 24 Monate, beginnend mit dem Tage der Auslieferung bei ordnungsgemäßem Gebrauch nachweislich Infolge fehlerhafter Ausführungen oder Materialschäden Mängel zeigen, werden bei frachtfreier Einsendung der betreffenden Teile durch kostenlose Ersatzlieferung die Mängel behoben oder Gutschrift geleistet. Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach Feststellung der Verpflichtung des Verkäufers durch genaue Untersuchung in dessen Werk geleistet werden. Minderwert oder Wandlung kann nur verlangt werden, wenn Ersatzlieferung in angemessener Frist nicht möglich ist. Weitergehende Rechte auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz (auch aus unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit dem Käufer angehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Allgemeine Geschäftsbedingungen Vorbehaltsware mit nicht dem Käufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der andren Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 15% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder vom Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an, Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderun- 05924 – 7884-0 | www.heering.eu 141 gen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 5, 4 und 6 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer un – ter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen: der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz – verfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichver – fahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Bei einem Rechnungswert unter € 350,00 erheben wir einen Mindermengenzuschlag, dessen Höhe in den unter 1. erwähnten Konditionsvereinbarung pro Rechnung bzw. Lieferung dokumentiert ist.
Rücknahmen bedürfen der schriftlichen Anerkennung und müssen in wiederverkaufsfähigem Zustand angeliefert werden. Zur Verrechnung gelangen Rücknahmekosten in Höhe von 15% des Rechnungswertes der Rücknahme. Rücknahmen, die auf Wunsch des Käufers erfolgen, sind fracht- und verpackungsfrei anzuliefern.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Nordhorn. Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handels – gesetzbuches, so ist der Gerichtsstand für das Mahnverfahren Nordhorn. Es ist deutsches Recht vereinbart. Bad Bentheim, im August 2015
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